Freistellung

Jahr für Jahr sehen sich viele Jugendgruppenleiter gezwungen, ihren Erholungsurlaub für den Besuch eines Kurses oder die Leitung einer Freizeit zu verwenden. Das wäre nicht nötig, denn es gibt für ehrenamtliche Gruppenleiter die Möglichkeit eine Freistellung zu beantragen.

 

Wem steht sie zu und wo beantrage ich diese?
Jeder angemeldete KLJBler über 16 Jahre kann über die KLJB Diözesanstelle in Wernau oder das zuständige BDKJ Jugendreferat eine Freistellung beantragen.

 

Für welche Veranstaltungen gibt es sie?

  • Für die Mitarbeit bei Freizeiten, Zeltlagern und in anderen Jugenderholungseinrichtungen und für die Leitung von Jugendfahrten.
  • Für die Mitarbeit bei Lehrgängen und Kursen.
  • Für den Besuch von Grund- und Aufbaukursen, Jugendleiterschulungen und Tagungen der Jugendverbände.
  • Für die Leitung von Veranstaltungen oder internationalen Jugendbegegnungen.

 

Wie lange darf sie dauern?
Die Freistellung beträgt bis zu 10 Arbeitstage im Jahr (für Personen in einer Ausbildung bis zu 5 Tage), kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden und ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

 

Welche Beantratungsfristen gelten?
Die Freistellung muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, da sie mindestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung dem Arbeitgeber vorliegen muss!

 

Wird sie vergütet?
Ein Anspruch auf Bezahlung der Freistellung besteht nicht.

 

Was tun bei Verweigerung?
Die Freistellung kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche Gründe vorliegen. Bei Verweigerung der Freistellung von Seiten des Arbeitgebers sollte sich der Antragsteller mit der KLJB Diözesanstelle in Verbindung setzen, um weitere Schritte zu überlegen. Manchmal hilft ein Gespräch des Arbeitgebers mit unseren Bildungsreferenten über die Inhalte der Veranstaltung. Häufig merkt dabei auch der Arbeitgeber, dass diese Veranstaltung auch für den Betrieb gewinnbringend ist.

 

Nachteile durch Freistellungen?
Durch die Freistellungen dürfen dem Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen. Das Gesetz bestimmt dies ausdrücklich. Die Rechtsprechung geht sogar soweit, der Freistellung einen Vorrang vor dem Erholungsurlaub einzuräumen.


Also, macht Gebrauch von eurem Recht auf Freistellung!


Bei weiteren Fragen oder Problemen wendet Euch bitte an das Jugendreferat in Biberach!

 

Katholisches Jugendreferat
BDKJ - Dekanatsstelle

Kolpingstr. 43
88400 Biberach

Fon (0 73 51) 58 77-4 00
Fax (0 73 51) 58 77-4 44

jugendreferat-bc@bdkj.info
http://www.bdkj.info/bc

 

Öffnungs-Zeiten:
Montag
13.30 - 16.30 Uhr
Dienstag bis Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.30 Uhr
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr